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10. Gesundheit

Schularzt - Befreiung vom Sportunterricht - Verhalten bei Schulunfällen -
Versicherungsschutz bei Schulveranstaltungen

1. Schularzt
Schularzt unseres Gymnasiums ist Herr Dr. Rupprecht vom Staatl. Gesundheitsamt Rosenheim.

2. Befreiung vom Sportunterricht
Eine völlige oder teilweise Befreiung vom Sportunterricht muss jedes Jahr neu und unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung beim Direktorat beantragt werden. Nur im Bedarfsfall wird der Schulleiter auch den Schularzt einschalten. Befreiungen von der aktiven Teilnahme wegen Krankheit über einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen können von den Eltern schriftlich beim zuständigen Sportlehrer beantragt werden. Der Schüler ist verpflichtet, beim Sportunterricht anwesend zu sein, es sei denn, es liegt ein entsprechender Antrag der Erziehungsberechtigten auf Freistellung vor.

3. Verhalten bei Schulunfällen
Alle Schüler sind beim Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) versichert. Wird ein Schüler bei schulischen Veranstaltungen - z.B. im Sportunterricht, beim Wandertag, auf dem Schulweg - in einen Unfall verwickelt, so ist sofort eine Lehrkraft bzw. das Sekretariat zu benachrichtigen. Hier wird alles weitere veranlasst. Falls ärztliche Behandlung in Anspruch genommen wird, hat der Versicherte dem Arzt mitzuteilen, dass ein Schulunfall vorliegt. Geben Sie keinen Krankenschein ab und akzeptieren Sie keine Privatrechnungen, es sei denn, Sie sind bereit, die Mehrkosten selbst zu tragen! Außerdem bitten wir Sie, eine Unfallanzeige - das Formblatt ist im Sekretariat erhältlich - innerhalb von drei Tagen sorgfältig ausgefüllt bei der Schule einzureichen. Die Anzeige wird dann von der Schule an den Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband weitergeleitet.

4. Versicherungsschutz bei Schulveranstaltungen
Die Schülerunfallversicherung besteht nur dann, wenn es sich tatsächlich um Schulveranstaltungen handelt. Schulveranstaltungen sind der normale Pflicht- und Wahlunterricht, Wandertage, von Fachlehrern organisierte Besichtigungen, Schulskikurse  o.ä. Andere Aktivitäten, die zwar von Mitgliedern der Schule, seien es Lehrkräfte oder Schüler, angeboten werden, sind von vornherein nicht zwangsläufig Schulveranstaltungen. Darunter fallen z. B. Theaterbesuche außerhalb der normalen Unterrichtszeit, für die eine Lehrkraft es übernommen hat, Karten zu besorgen, oder Klassenpartys, die von Schülern unter Beteiligung von Lehrkräften veranstaltet werden, und ähnliches. Um sicherzugehen, ob bei einer Veranstaltung tatsächlich Versicherungsschutz besteht, d.h. ob es sich wirklich um eine schulische Veranstaltung handelt, empfiehlt es sich im Zweifelsfalle, bei den betreffenden Lehrkräften bzw. im Direktorat nachzufragen.