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Allgemeines
Jede Abwesenheit vom Unterricht muss der Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich, telephonisch oder per Fax mitgeteilt werden! Wenn am ersten Tag der Abwesenheit noch keine zuverlässige Aussage über deren Dauer gemacht werden kann, muss die Information über weitere Fehltage täglich erneut erfolgen. (Bei telephonischer Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.)
Die Mitteilung der Abwesenheit soll unbedingt vor Unterrichtsbeginn erfolgen (damit die Schule im Sinne eines Schutzes der SchülerInnen vor Gewalttaten die Möglichkeit erhält, schnell zu reagieren, falls Unklarheiten über deren Aufenthaltsort bestehen. Dazu ruft das Sekretariat in der Regel die Erziehungsberechtigten unentschuldigt fehlender SchülerInnen kurz nach Unterrichtsbeginn an)! Den Klassenbuchbetreuern muss eine schriftliche Bestätigung für jeden Tag der Abwesenheit vorgelegt werden. Alle Krankmeldungen, Bestätigungen über die Abwesenheit und Anträge auf Beurlaubung müssen von einem Erziehungsberechtigten unterzeichnet werden, sofern der Schüler/die Schülerin das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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Abwesenheit bei Prüfungen
Falls Schulaufgaben- oder andere angekündigte Prüfungstermine nicht wahrgenommen werden können, ist die Schule bereits vor der Prüfung darüber zu verständigen (z.B. telephonisch). Ohne diese Meldung gilt die Prüfung als unentschuldigt versäumt und wird mit Note 6 bewertet. In der Oberstufe besteht bei Absenzen an Prüfungsterminen grundsätzlich Attestpflicht.
Das entsprechende ärztliche Attest ist am Tage der Prüfung bzw. spätestens am Tag darauf vorzulegen. Es muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen aus ärztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass daraus ersichtlich wird, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat. Das heißt, aus dem ärztlichen Zeugnis müssen die Hindernisse, an der Prüfung teilzunehmen, klar hervorgehen, z. B. notwendige Bettruhe, objektive Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder ohne die Krankheitsbeschwerden zu verschlimmern zum Prüfungsort zu begeben bzw. sich der Prüfung zu unterziehen. Das Zeugnis braucht keine medizinische Diagnose zu enthalten. Am Schluss des Zeugnisses soll der Arzt feststellen, ob er aus ärztlicher Sicht Prüfungsunfähigkeit annimmt.
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Anträge auf Befreiung vom Unterricht
Anträge auf Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden aufgrund einer während der Unterrichtszeit eingetretenen Erkrankung müssen vor dem Verlassen des Schulgebäudes im Sekretariat vorgelegt und von der Schulleitung genehmigt werden. Kann der Nachmittagsunterricht nicht besucht werden, weil sich erst in der Mittagspause ein zwingender Hinderungsgrund einstellt, so ist die Schule sofort darüber zu verständigen!
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Anträge auf Beurlaubung vom Unterricht
Anträge auf Beurlaubung vom Unterricht (bei voraussehbarer Verhinderung durch einen Arzttermin, familiären Anlass, etc.) müssen spätestens drei Schultage vorher im Sekretariat eingereicht werden! Zu spät vorgelegte Anträge werden nur im Falle außergewöhnlicher Umstände genehmigt. Das Abgeben eines Antrags auf Beurlaubung berechtigt noch nicht zum Fernbleiben vom Unterricht. Der/die SchülerIn muss selbst in Erfahrung bringen, ob der Antrag genehmigt werden konnte. Schulaufgaben, die ein Schüler ohne genehmigte Beurlaubung versäumt, werden mit Note 6 bewertet. Sonderfall: Eine Fahrprüfung wird als Beurlaubungsgrund nur dann akzeptiert, wenn am Tag der Beurlaubung keine Schulaufgabe stattfindet.
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Jahrgangsspezifische Regelungen
Für die KlassenbuchbetreuerInnen in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 gilt zusätzlich zu diesen Bestimmungen die Beachtung des Informationsblatts "Anleitung zum Eintrag der Absenzen in das Klassenbuch". In der Oberstufe wird das termingerechte Einreichen einer Krankheitsmeldung, eines Antrags auf Unterrichtsbefreiung bzw. auf Beurlaubung im Sekretariat durch den Eingangsstempel bestätigt, allerdings erst dann, wenn das entsprechende Formular ordnungsgemäß ausgefüllt wurde.
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Attestpflicht
Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an einer Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen; wird dieses nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.