Absenzenregelung

Krankmeldung 

Bei Krankheit ist die Schule vor 7.50 Uhr telefonisch oder über das Elternportal zu verständigen. Spätestens zwei Tage nach Wiedererscheinen ist eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen, andernfalls gilt die Absenz als nicht entschuldigt und wird mit einem Verweis wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht belegt.

E-Mail: verwaltung@luitpoldgymnasium-wasserburg.de

Tel. Sekretariat: 08071-5956-0

Attest 

Bei Erkrankungen von mehr als drei Unterrichtstagen ist innerhalb von 10 Tagen nach dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen. 

Befreiung vom Unterricht

Anträge auf Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden aufgrund einer während der Unterrichtszeit eingetretenen Erkrankung sind bei den Oberstufenkoordinatoren vorzulegen, ab 13.00 Uhr bei der Schulleitung. Nichtvolljährige Schülerinnen und Schüler müssen sich abholen lassen. Ohne Genehmigung der Befreiung darf das Schulgelände nicht verlassen werden.

Beurlaubung vom Unterricht

Beurlaubungen vom Unterricht (bei voraussehbarer Verhinderung durch einen Arzttermin, familiären Anlass, etc.) müssen mindestens drei Schultage vorher eingereicht werden. Eintägige Beurlaubungen sind bei den Oberstufenkoordinatoren einzureichen, mehrtägige Befreiungen sind bei der Schulleitung zu beantragen.

Zu spät vorgelegte Anträge werden nur im Falle außergewöhnlicher Umstände genehmigt. Die Abgabe eines Antrags auf Beurlaubung berechtigt noch nicht zum Fernbleiben vom Unterricht. Die Schülerin/der Schüler muss selbst in Erfahrung bringen, ob der Antrag genehmigt werden konnte.

Schulaufgaben, die ein Schüler ohne genehmigte Beurlaubung versäumt, werden mit 0 Punkten (Note 6) bewertet. Eine Fahrprüfung wird als Beurlaubungsgrund nur dann akzeptiert, wenn zu dieser Zeit keine Schulaufgabe stattfindet. Im Rahmen der Berufsinformation im P-Seminar werden zwei Beurlaubungen gewährt.

Wird eine Bestätigung der Arztpraxis, Fahrschule, Ausbildungsstätte usw. eingefordert, so ist diese spätestens 2 Tage nach Wiedererscheinen vorzulegen.

Attestpflicht bei wiederholtem Fernbleiben 

Bleibt ein Schüler/eine Schülerin wiederholt entschuldigt oder unentschuldigt dem Unterricht fern, so kann eine Attestpflicht verhängt werden. Das Attest ist innerhalb von 10 Tagen nach dem ersten Krankheitstag der Schule vorzulegen.  

Verlassen des Schulgeländes

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 dürfen in unterrichtsfreien Zwischenstunden das Schulgelände verlassen, es sei denn die Erziehungsberechtigten stimmen dieser Regelung nicht zu. In diesem Fall muss der Schule schriftliche Mitteilung gemacht werden.