Absenzen und Versicherung

Absenzenregelung für alle Jahrgangsstufen

• Abwesenheit wegen Krankheit

Eine Abwesenheit wegen Krankheit muss der Schule unverzüglich –vor Unterrichtsbeginn- mitgeteilt werden.

Es gibt dazu folgende Möglichkeiten:

Krankheitsanzeige über das Elternportal oder telefonisch im Sekretariat.

Die Krankmeldung sollte Auskunft über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung geben und bei Fortdauer der Erkrankung erneut erfolgen.

Die Verpflichtung, bei Wiedererscheinen eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen, entfällt.

Da die Krankmeldung bei SuS unter 18 nur durch die Erziehungsberechtigten erfolgen darf, bitten wir dringend darum, die Zugangsdaten zum Elternportal und zum Email-Programm sensibel zu behandeln und nicht in die Hände der Kinder zu geben.

Wenn eine Krankmeldung über das Elternportal erfolgt, bekommen die Erziehungsberechtigten zur Kontrolle eine Rückmeldung per Mail. Die Eltern werden gebeten, damit verantwortungsvoll umzugehen, um einem eventuellen Missbrauch vorzubeugen.

• Abwesenheit bei Prüfungen

Falls Schulaufgaben- oder andere angekündigte Prüfungstermine wegen Krankheit nicht wahrgenommen werden können, ist die Schule bereits vor Unterrichtsbeginn am Prüfungstag darüber zu verständigen. Ohne diese Meldung gilt die Prüfung als unentschuldigt versäumt und wird mit Note 6 bewertet. In der Oberstufe besteht bei Absenzen an Tagen mit angekündigten Leistungsnachweisen (z.B. Schulaufgaben, angekündigte Tests oder terminlich festgelegte Referate und Präsentationen) grundsätzlich Attestpflicht.

Das ärztliche Attest ist am Tage der Prüfung bzw. innerhalb von zehn Tagen vorzulegen.

Zu beachten: Der Arzt muss die Prüfungsunfähigkeit während der Zeit der Erkrankung feststellen, d.h. am Prüfungstag. Eine rückwirkende Bestätigung kann nicht als geeigneter Nachweis dienen (§ 20 BaySchO).

Die Teilnahme an einer Prüfung setzt die Teilnahme am gesamten Unterricht des jeweiligen Tages voraus!

• Anträge auf Befreiung vom Unterricht

Anträge auf Befreiung aufgrund einer während der Unterrichtszeit eingetretenen Erkrankung müssen vor dem Verlassen des Schulgebäudes von der jeweiligen Lehrkraft und von der Schulleitung genehmigt und dann im Sekretariat vorgelegt werden. Dieses verständigt im Bedarfsfall die Erziehungsberechtigten. Eine Information der Erziehungsberechtigten durch die SuS selbst ist nicht vorgesehen. Dies gilt auch dann, wenn ein Schüler/eine Schülerin am Ende des Vormittags erkrankt und den Nachmittagsunterricht nicht besuchen kann. Die Befreiung muss vor der Heimfahrt durch die Schulleitung erfolgen. Der unterschriebene Befreiungsantrag ist spätestens nach zwei Tagen vorzulegen.

Diese Regelungen gelten auch für die Teilnahme am Sportunterricht.

• Anträge auf Beurlaubung vom Unterricht

Anträge auf Beurlaubung vom Unterricht (bei voraussehbarer Verhinderung durch einen Arzttermin, familiären Anlass, etc.) müssen spätestens drei Schultage vorher eingereicht werden. Das geschieht zweckmäßigerweise zunächst elektronisch über das Elternportal. Der Antrag muss aber zusätzlich vom Erziehungsberechtigten ausgedruckt, unterschrieben und im Sekretariat

abgegeben werden. Erst dann wird er geprüft und gegebenenfalls

genehmigt. Zu spät vorgelegte Anträge werden nur im Falle außergewöhnlicher Umstände genehmigt. Das Abgeben eines Antrags auf Beurlaubung berechtigt noch nicht zum Fernbleiben vom Unterricht. Die SuS müssen im Sekretariat oder bei der Schulleitung erfragen, ob der Antrag genehmigt wurde. Angekündigte Leistungsnachweise, die ein Schüler ohne genehmigte Beurlaubung versäumt, werden mit Note 6 bewertet.

• Befreiung/Beurlaubung vom Sportunterricht

Wir erwarten, dass SuS, die am übrigen Unterricht, aber nicht am Sportunterricht teilnehmen wollen, in der Sporthalle anwesend sind. Bei Unklarheiten ist für eine Befreiung die Genehmigung durch die jeweilige Fachlehrkraft und die Schulleitung erforderlich.

Sonderfall:

Eine Fahrprüfung wird als Beurlaubungsgrund nur dann akzeptiert, wenn am Tag der Beurlaubung keine Schulaufgabe stattfindet.

• Attestpflicht

Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an einer Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen; wird dieses nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.

Schulunfälle und Versicherung

Verhalten bei Schulunfällen
Alle Schüler sind beim Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) versichert. Wird ein Schüler bei schulischen Veranstaltungen – z.B. im Sportunterricht, beim Wandertag, auf dem Schulweg – in einen Unfall verwickelt, so ist sofort eine Lehrkraft bzw. das Sekretariat zu benachrichtigen. Hier wird alles weitere veranlasst. Falls ärztliche Behandlung in Anspruch genommen wird, hat der Versicherte dem Arzt mitzuteilen, dass ein Schulunfall vorliegt. Wir bitten Sie, eine Unfallanzeige – das Formblatt ist im Sekretariat erhältlich – innerhalb von drei Tagen sorgfältig ausgefüllt bei der Schule einzureichen. Die Anzeige wird dann von der Schule an den Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband weitergeleitet.

Versicherungsschutz bei Schulveranstaltungen
Die Schülerunfallversicherung besteht nur dann, wenn es sich tatsächlich um Schulveranstaltungen handelt. Schulveranstaltungen sind der normale Pflichtund Wahlunterricht, Wandertage, von Fachlehrern organisierte Besichtigungen, Schulskikurse, von der Schule genehmigte Tutorenveranstaltungen o.ä. Um sicherzugehen, ob bei einer Veranstaltung tatsächlich Versicherungsschutz besteht, d.h. ob es sich wirklich um eine schulische Veranstaltung handelt, empfiehlt es sich im Zweifelsfalle, bei den betreffenden Lehrkräften oder bei der Schulleitung nachzufragen.